Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Richtlinien zum Datenschutz werden auf einer eigenen Seite angeboten.
Rechts-Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Hier sind eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verlinkt, die den rechtlichen Rahmen der Schule regeln. Nur wenige befassen sich mit Medien. Damit diese leichter gefunden werden können, weden die wichtigsten hier noch einmal einzeln verlinkt.
KMBek: Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen vom 12. September 2012 (einschließlich Anhängen und Anlagen)
KMBek: Medienbildung, Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule vom 24. Oktober 2012
Diese beiden kultusministeriellen Bekanntmachungen bilden die konkrete Arbeitsgrundlage des Medien- und Computereinsatzes an bayerischen Schulen.
Gesamtvertrag Vervielfältigung an Schulen vom 20.12.2018
Dieser Vertrag zwischen der VG Wort und den Kultusministerien der Länder regelt die Verwendung von Werken im Unterricht, die aus § 60a UrhG ausgeschlossen wurden.
Dieser Vertrag ergänzt den Gesamtvertrag von 2018 um die Nutzung von Presseerzeugnissen und "Werke geringen Umfangs".
Von diesem Gesetz aus dem Jahr 1907 gelten nur noch wenige Paragraphen, darunter die §§ 21 und 22, die das Recht am eigenen Bild definieren.
Beim Einsatz von Medien ist neben dem Urheberrecht und dem Datenschutz bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen (das sind die meisten Schüler) auch der Jugendschutz zu beachten. Der Jugend-Medienschutz wird im Abschnitt 3 geregelt.
Strafgesetzbuch (StGB):
Hier findet man eine Fülle von Paragraphen, die bei Cybermobbing, Umgang mit Sozialen Netzwerken und anderen Publikationen (vor allem im Internet) eine Rolle spielen (u. a. Beleidigung, Verbreitung von pornographischen Medien, Verletzung der Privatsphäre und der Vertraulichkeit des Worts)
Merkblatt zur Abgrenzung vergütungsfreier Schulveranstaltungen
Nomalerweise muss für die Nutzung von Musik, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen, eine GEMA-Gebühr bezahlt werden. Für Schulen gibt es Ausnahmen. Das Merkblatt zeigt genau auf, unter welchen Rahmenbedingungen schulische Veranstaltungen mit Musik gemafrei sind. Es gilt auch für die Vorführung von Filmen und Videos mit Musik.
Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Der Vertrag regelt die Vergütung für Schulveranstaltungen mit Musik, wenn nicht alle Bedingungen für eine vollkommen vergütungsfreie Veranstaltung erfüllt sind. Die Gebühren sind relativ niedrig, aber der einzelne kommunale Sachaufwandsträger, der die Vorzüge in Anspruch nehmen möchte, muss dem Vertrag beigetreten sein.
Rundfunkbeitrag von Schulen (und anderen Einrichungen des Gemeinwohls)
Dieser Text und alle verlnkten Materialien von Johannes Philipp stehen, wenn nichts Anderes angegeben ist, unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Um eine Kopie dieser Lizenz zu sehen, besuchen Sie http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/.
Es handelt sich um eine Open Educational Resource (Offene Bildungsressource – OER).
Das „Global OER Logo“ von Jonathas Mello steht unter CC BY 3.0.